Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Kreisverband der Gartenfreunde Burg“ e. V.
  2. Der Kreisverband ist Mitglied im „Landesverband der Gartenfreunde SachsenAnhalt“ e.V.
  3. Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes JL unter Nr. VR50130 eingetragen.
  4. Der Verband ist die Nachfolgeorganisation des „Kreisverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter auf kleingärtnerischen Gebiet.
  5. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Burg.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufbau, Zweck und Aufgaben
  1. Der Verband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
  2. Der Verband ist eine gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Zwecke sind insbesondere:

    a) einen Zusammenschluss aller Kleingärtner in Vereinen herbeizuführen mit dem Ziel ihre Interessen zu vertreten, sie bei der Umsetzung kleingartenrechtlicher Bestimmungen zu unterstützen und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, umfassend fachlich zu beraten,

    b) die Öffentlichkeit über die gesellschaftspolitische Bedeutung des Kleingartenwesens aufzuklären sowie die Interessen möglichst aller Bevölkerungsgruppen an Kleingärten als Bestandteil des öffentlichen Grüns zu wecken,

    c) seine Mitglieder gegenüber den Kommunen und Landesbehörden entsprechend den Möglichkeiten zu vertreten,

    d) statistisches Material und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung gesetzgeberischer und zur Unterstützung Verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zu sammeln und zur Verfügung zu stellen,

    e) die Naturverbundenheit und die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,

    f) Unterstützung der Kleingartenvereine bei der Anpachtung und Weiterverpachtung von Kleingartengelände.

  3. Der Verband lehnt jede wirtschaftliche mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die dem Verband zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Der Verband hat für sich und seine Mitglieder die Bestätigung der kleingärtnerischen und der steuerlichen Gemeinnützigkeit zu erwerben.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Verbandes können alle Kleingartenvereine werden, die die Satzung des Verbandes als verbindlich anerkennen.
  2. Die Mitgliedschaft im Verband muss schriftlich beim geschäftsführenden Verbandsvorstand beantragt werden. Dem Antrag sind beizufügen:

    a) ein Verzeichnis der Namen und Anschriften seiner Mitglieder des Vorstandes im Sinne von §26 BGB, sowie die des Vorstandes,

    b) die Vereinssatzung und einen Nachweis über seine Registrierung.Über Sonderfälle kann der Kreisverbandsvorstand entscheiden.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisverbandsvorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich, durch den geschäftsführenden Verbandsvorstand mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung des Ablehnungsbescheides, über den geschäftsführenden Verbandsvorstand die nächste Kreisdelegiertenkonferenz angerufen werden. Diese, entscheidet endgültig!
  4. Die Satzung, die vom Verband herausgegebenen Richtlinien und Beschlüsse seiner Organe sind für das Mitglied verbindlich. Ihre Einhaltung und/oder Umsetzung ist vom Mitglied aktiv zu betreiben.
  5. Der Verband erhebt einen Jahresbeitrag. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die beschlossenen Beiträge termingerecht und in der richtigen Höhe zu entrichten. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages mehr als ein Monat in Verzug, so kann eine Vereinsstrafe i. H. v. bis zu 10% des geschuldeten Betrages neben den gesetzlichen Verzugszinsen erhoben werden. Die Vereinsstrafe wird durch den geschäftsführenden Kreisvorstand beschlossen.
  6. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  7. Die Kreisdelegiertenkonferenz kann Persönlichkeiten auf Vorschlag des geschäftsführenden Verbandsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen oder auf andere Weise ehren.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres,
    b) durch Auflösung des Kleingartenvereines,
    c) durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
    d) durch Ausschluss.

  2. Der Austritt ist nur wirksam, wenn

    a) der Beschluss gemäß Vereinssatzung von dem Mitglied des den Austritt erklärenden Vereins gefasst worden ist, und

    b) die Austrittserklärung dem geschäftsführenden Verbandsvorstand bis spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres schriftlich zugestellt worden ist. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird der Austritt erst zum Schluss des folgenden Kalenderjahres wirksam.

  3. Der Mitgliedsbeitrag und die Umlagen sind vor Beendigung der Mitgliedschaft noch bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  4. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Satzung oder Beschlüsse grob verstößt. Das Mitglied ist zu hören. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied nachweislich in schriftlicher Form bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Erhalt, beim geschäftsführenden Verbandsvorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Der Vorstand entscheidet auf der nächsten Sitzung über den Widerspruch. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechtsweges zulässig. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Kreisdelegiertenkonferenz endgültig.
§ 5 Die Organe

Die Organe des Verbandes sind

a) die Kreisdelegiertenkonferenz,
b) der Kreisverbandsvorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand,
d) die Revisoren,
e) der Schlichtungsausschuss.

§ 6 Die Kreisdelegiertenkonferenz (KDK)
  1. Die Kreisdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Kreisdelegiertenkonferenz setzt sich aus den Mitgliedern des Kreisverbandsvorstand, den Revisoren und den Delegierten der Kleingartenvereine zusammen. Sie haben jeder eine Stimme.
  3. Die Kleingartenvereine entsenden entsprechend der Anzahl ihrer Gartenparzellen Delegierte in die KDK, für je angefangene 50 Gartenparzellen einen Delegierten.
  4. Die KDK tritt alle zwei Jahre zusammen. Darüber hinaus müssen Kreisdelegiertenkonferenzen durchgeführt werden, wenn der Kreisverbandvorstand mit Stimmenmehrheit über die Notwendigkeit“ entscheidet, oder wenn 30% der Mitglieder dies fordert.
  5. Anträge zur KDK sind vier Wochen vorher beim geschäftsführenden Verbands-vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die später oder erst aus der Versammlung heraus gestellt werden, werden nur behandelt, wenn Sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder der KDK unterstützt werden. Ein Beschluss über solche Anträge kann erst auf der nächsten KDK gefasst werden. Hiervon ausgenommen sind Änderungsanträge zu den ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen. Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt und beschlossen werden, wenn der Inhalt des Antrages aktuelle Ereignisse betrifft, die zwischen Antragsfrist und der KDK liegen. Die Dringlichkeit muss von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der KDK beschlossen werden.
  6. Der Kreisdelegiertenkonferenz obliegt insbesondere die Beschlussfassung über,

    a) Geschäfts, -Kassen, und Revisionsberichte,
    b) Entlastung des geschäftsführenden Verbandsvorstandes,
    c) Wahl des Vorstandes, der Revisoren und  etw. Ausschüsse,
    d) Mitgliederbeiträge, Umlagen und Darlehen,
    e) Satzungsänderungen, Satzungsneufassung,
    f) Einspruchentscheidungen bei Nichtaufnahme und Ausschlussverfahren,
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern des Verbandes, Auszeichnungen,
    h) Änderungen des Zweckes des Verbandes oder seine Auflösung.

§ 7 Der Kreisverbandsvorstand
  1. Der Kreisverbandsvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren, max.10 von der Kreisdelegiertenkonferenz gewählten Mitgliedern. Mit beratender Stimme können zu den Sitzungen des Kreisverbandsvorstandes Fach-, und Rechtsberater sowie die Revisoren eingeladen werden.
  2. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können durch und innerhalb des Kreisverbandvorstandes Ausschüsse, auch unter Hinzuziehung erforderlicher Fach-kräfte gebildet werden.
  3. Der Kreisverbandsvorstand tritt alle 6 Monate zusammen. Wenn die Belange des Verbandes es erfordern oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragen ist er auch zwischen zeitlichen ein zu berufen.
  4. Der Kreisverbandsvorstand beschließt in den Angelegenheiten des Verbandes insbesondere über,

    a) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, vorbehaltlich der Bestätigung durch die KDK,
    b) den Haushaltsvoranschlag,
    c) die der KDK vorzulegenden Haushaltsrechnungen,
    d) die Bewilligung einer pauschalen Aufwandserstattung für den geschäftsführenden Kreisverbandsvorstand,
    e) die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitglieder, vorbehaltlich der Bestätigung durch die KDK,
    f) die Berufung von Vorstandsmitglieder, sowie Revisoren, bis zur nächsten anstehenden Wahl durch die KDK,
    g) die Berufung sowie Abberufung der Schlichtungsausschussmitglieder,
    h) die auf Zeit zu berufenden Fachausschussmitglieder.

  5. Der Kreisverbandsvorstand nimmt jährlich den Bericht der Revisoren entgegen.
§ 8 Der geschäftsführende Verbandsvorstand
  1. Der geschäftsführende Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus,

    a) dem Präsidenten des Kreisverbandes,
    b) dem Vizepräsidenten,
    c) dem Schatzmeister,
    d) dem Schriftführer,
    e) dem Umwelt-, und Ökologiebeauftragten.

  2. Der Kreisverband wird im Rechtsverkehr vertreten durch

    a) dem Präsidenten,
    b) dem Vizepräsidenten.

    Der Präsident oder der Vizepräsident sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden wie auch die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Ausscheiden aus persönlichen Gründen ist möglich. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Ein Vorstandsmitglied kann vom Kreisverbandsvorstand mit einer 3/4 Mehrheit, begründet, vorzeitig abberufen werden. Der entsprechende Beschluss bedarf der Bestätigung der KDK.
  5. Für jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied das wegen Abberufung oder aus anderen Gründen vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausscheidet, wählt der Kreisverbandsvorstand bis zur nächsten anstehenden Wahl durch die KDK, ein Vorstandsmitglied.
  6. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
  7. Der geschäftsführende Vorstand und die Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehren-amtlich aus. Fahrkosten und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet.
  8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, Versammlungen der im Kreisverband der Gartenfreunde Burg e.V. angeschlossenen Klein-gartenvereine zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
  9. Der geschäftsführende Vorstand erlässt für seine Tätigkeit in der Geschäfts-stelle, eine Geschäftsordnung.
§ 9 Gemeinsame Vorschriften für die Verbandsorgane
  1. Einberufung von Verbandsorganen
    Die Verbandsorgane sind vom Präsidenten oder Vizepräsidenten einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Der Termin der KDK ist mindestens vier Wochen vorher, in schriftlicher Form begannt zu geben. Die KDK ist mindestens vier Wochen, der Kreisverbandsvorstand mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
  2. Leitung der Verbandsorgane
    Vorstandssitzungen und die KDK werden vom Präsidenten des Verbandes oder seines Vizepräsidenten geleitet. Die KDK kann durch Beschluss, von einem Versammlungsleiter geleitet werden. Die Verbandsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Beschlussfassung

    Die Verbandsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

    a) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt.
    b) Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt,
    c) Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltung werden nicht gewertet.
    d) Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.
    e) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    f) Zur Änderung des Zweckes oder zur Auflösung des Verbandes bedarf es der Zu-stimmung von drei Viertel der Mitglieder.

  4. Die KDK ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen desselben Gegenstandes zum zweiten Mal einberufen und bei der Einberufung ausdrücklich hierauf hingewiesen wurde. Der Kreisverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Auf die Anwesenheit des Präsidenten oder des Vizepräsidenten kann nur verzichtet werden, wenn ihre Abwesenheit ausreichend begründet werden kann und diese durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung bestätigt wird. Beschlüsse des Kreisverbandsvorstandes sind auch ohne Zusammenkunft gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich zustimmen.
  5. Niederschriften
    Über Sitzungen der Verbandsorgane und der KDK sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Von den Niederschriften über die KDK sind allen Mitgliedern Abschriften zuzuleiten, von den Niederschriften über Sitzungen des Kreisverbandsvorstandes de-ren Mitglieder. Gegen Niederschriften kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang, Widerspruch beim geschäftsführenden Vorstand erhoben werden.
§ 10 Schlichtungsausschuß
  1. Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, einem Berichtserstatter, einem Protokollführer und zwei Beisitzer. Sie müssen Mitglieder eines Kleingartenvereines des Kreisverbandes sein.
  2. Der Schlichtungsausschuss wird gemäß §7, Abs.4, Buchst. h dieser Satzung vom Kreisverbandsvorstand berufen.
  3. Der Schlichtungsausschuss des Kreisverbandes kann bei Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten nur angerufen werden, wenn beim zugehörenden Kleingartenverein ein eigener Schlichtungsausschuss nicht vorhanden ist. Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Kreisverbandsvorstand auf Antrag, auch ein Mitglied abberufen. Der Schlichtungsausschuss konstituiert sich selbst und tritt nach Bedarf zusammen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Der Schriftwechsel mit dem Schlichtungsausschuss ist über den geschäftsführenden Vorstand zu leiten.
  4. Aufgaben des Schlichtungsausschusses sind,

    a) die Behandlung und Entscheidung der Beschwerden, die auf Grund der Verbandsatzung der Mitglieder an ihn herangetragen werden. Er kann einen Vergleich anstreben. Grundlage für seine Entscheidungen sind die Verbandssatzung und die kleingartenrechtlichen Bestimmungen,

    b) die verbindliche Schlichtung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern und zwischen den Mitgliedern und deren Vorständen.

  5. Beschwerden, die auf Grund der Satzung gegen eine Entscheidung des Kreisverbandsvorstandes geführt werden, müssen innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Entscheides, schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Der Beschwerdeschrift soll eine Zweitausfertigung beigefügt werden. Eine Ausfertigung wird umgehend dem Beschwerdegegner mit der Auflage zugesandt, innerhalb von 14 Tagen zu der Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungsnahme des Beschwerdegegners setzt der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Die Ladung der Parteien muss mindestens sieben Tage vorher zugestellt worden seien. Angeforderte Unterlagen sind dem Schlichtungsausschuss rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. In der mündlichen Verhandlung ist zu prüfen, ob die Beschwerde formal richtig und auch sachlich begründet ist. Der Berichtserstatter trägt dem Ausschuss und den Parteien Beschwerde und Stellungnahme vor. Die Parteien sind zu hören. Zeugen werden nur dann gehört, wenn sie wesentlich zur Sache auszusagen haben und auf Kosten der Parteien anwesend sind. Der Protokollführer hat über die Verhandlung ein Protokoll zu führen. Protokoll und Beschluss sind von den Ausschussmitgliedern gegenzuzeichnen.
  6. Der Schlichtungsausschuss hat vor einer Entscheidung eine gütige Einigung anzustreben.
  7. Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist den Parteien in Form eines Bescheides mit Begründung schriftlich bekannt zu geben. Die Verfahrensunkosten setzt der Schlichtungsausschuss fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat. Verfahrensunkosten sind vor der Bekanntgabe einer Entscheidung zu entrichten.
  8. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist erst nach einem erfolglos gebliebenen Schlichtungsversuch vor dem Vorstand zulässig.
§ 11 Beiträge, Kassen, und Rechnungswesen
  1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der KDK festgelegt. Sie sind von den Mitgliedern bis spätestens zum 28.02. zu 100% zu entrichten.
  2. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen werden Säumniszuschläge in Höhe von 5% über den festgesetzten Diskontsatz erhoben.
  3. Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind die § 259 und § 666 BGB und § 140 der AO zu berücksichtigen.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt der Kreisverbandsvorstand.
  5. Für die Prüfung des Rechnungswesens sind von der KDK drei Revisoren zu wählen, von denen mindestens zwei bei einer Rechnungsprüfung anwesend sein müssen. Die Revisoren haben die Rechnungsführung eines jeden Geschäftsjahres mindestens einmal zu prüfen. Sie arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der KDK verantwortlich. Die Revisoren werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Für Revisoren, die vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausscheiden, ist vom Kreisverbandsvorstand für den Rest der Amtsdauer, Ersatz zu wählen. Nach Prüfung des Jahresabschlusses ist außerdem in der nächsten Kreisverbandsvorstandsitzung durch einen der Revisoren über das Ergebnis zu berichten. Durch die Revisoren ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Dieser ist den Mitgliedern mit den Unterlagen zur KDK zu übergeben. Auf der KDK ist durch die Revisoren ein mündlicher Bericht zu geben.
  6. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen, und vom Kreisverbandsvorstand zu beschließen.
§ 12 Änderung des Zweckes, Auflösung des Verbandes
  1. Die Änderung des Zweckes des Verbandes oder seine Auflösung können nur von einer KDK beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den „Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt „e.V., verbunden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens im Kreis JL zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
  2. Die gemäß §12 Abs.1 gefassten Beschlüsse sind unverzüglich und vor ihrer Durchführung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 13

Diese Satzung wurde von der KDK am 27.03.2010 beschlossen.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die vorherige Satzung gegenstandslos.

§ 14 Schlussbestimmung

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, und vom Amtsgericht unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen. Über derartige Änderungen und Ergänzungen sind die Mitglieder in der nächsten KDK zu informieren.

Stand: 29.10.2011